Schulrecht & Schulplatzklagen
Im Schulrecht geht es häufig um die Durchsetzung von unterschiedlichen Ansprüchen Ihrer Kinder und Ihnen als Eltern.
Zudem, wenn nicht sogar genauso häufig sind Abwehransprüche Gegenstand einer schulrechtlichen Angelegenheit.
Eine gute und erfolgsversprechende anwaltliche Arbeit ist daher vom durchsetzungsorientierten Handeln und Verhandlungsgeschick,
aber auch Empathie, sowie Fingerspitzengefühl geprägt. Unsere langjährige Praxis im Schulrecht hat gezeigt, dass die Kombination aus Entschlossenheit und Einfühlungsvermögen oft zum gewünschten Erfolg führt. S
ollte eine Einigung nicht möglich sein, stehen wir Ihnen auch mit der richtigen Taktik im Widerspruchs- und Klageverfahren zur Seite und setzen uns für die Rechte Ihrer Kinder ein.
Abschlüsse an Schulen in Hamburg im Schuljahr 2020/2021
Unsere Kanzlei beschäftigt sich seit über 15 Jahren mit dem Schulrecht. Wir verfügen über ein sehr breites Wissen im Schulrecht.
Es dürfte kaum eine Fragestellung geben, mit der wir uns bisher nicht auseinandergesetzt haben. Die meisten Schulen, Schulbehörden bzw. Schulämter sind uns bekannt.
Wir kennen die dortigen Abläufe und Vorgehensweisen. Eben diese Erfahrungswerte ermöglichen uns die Entwicklung von individuellen Strategien,
um möglichst frühzeitig das bestmögliche Ergebnis für Sie und Ihr Kind zu erreichen.
Hierbei kommt es vor allem auf eine professionelle und gründliche Bearbeitung der Angelegenheit im Schulrecht an.
Wir begleiten, beraten und vertreten Sie sowohl in behördlichen Verfahren (z.B. im Widerspruchsverfahren) als auch vor den Gerichten.
Hierbei führen wir nicht nur den Schriftwechsel mit den Behörden und Gerichten, sondern nehmen auch Termine vor Ort für Sie wahr.
Vertrauen Sie uns und profitieren Sie von unserer Expertise.
Unsere Erfahrung – Ihr Vorteil
Erfahrung im Schulrecht können nur solche RechtsanwältInnen vorweisen,
die sich aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit diesem sehr speziellen Teilbereich des Verwaltungsrechts gewidmet und somit ihren Tätigkeitsschwerpunkt auf das Schulrecht ausgerichtet haben.
Jedes schulpflichtige Kind in Deutschland hat das Recht auf Bildung.
Aus eben diesem Recht lassen sich im Schulrecht eine Vielzahl von gegenseitigen Ansprüchen und Pflichten ableiten.
Da das Schulwesen nicht in einem einheitlichen Bundesgesetz geregelt ist, hat jedes Bundesland ein eigenes Schulgesetz erlassen.
Überwiegend ist der Gesetzesinhalt ähnlich, dennoch sind die jeweiligen Besonderheiten nicht zu unterschätzen.
Nur ein Profi im Schulrecht wird diese auf Anhieb erkennen und Ihnen bei der Problemlösung behilflich sein.
Wir kennen die unterschiedlichen landesrechtlichen Vorschriften und können Sie dahingehend beraten und unterstützen.
Unsere auf das Bildungsrecht spezialisierte Kanzlei verfügt über das entsprechende „know-how“ und kann Sie bei der Konfliktbewältigung mit der Schule bestmöglich unterstützen.
Unsere Rechtsanwälte/in, insbesondere Frau Rechtsanwältin Elena Luft, haben große Erfahrungen im Bereich des Schulrechts.
Ebendieses Wissen werden und können wir zu Ihrem Vorteil einsetzen. Sowohl im Hinblick auf Gesetzesänderungen, als auch Rechtsprechung im Schulrecht, sind wir stets auf dem aktuellsten Stand.
Wir nehmen unseren Auftrag als Organ der Rechtspflege ernst und bilden uns regelmäßig auf Seminaren und Fortbildungsveranstaltungen im Schulrecht fort.
Trotz größter Sorgfalt und erheblichem Engagement können und werden wir Ihnen kein Obsiegen garantieren.
Dies wäre schlicht unseriös. Jedes Verfahren im Schulrecht ist individuell – den Verfahrensausgang vorherzusagen ist in der Regel unmöglich.
Was wir Ihnen jedoch garantieren können, ist, dass wir unsere gesamte Energie, Können und Wissen für ein erfolgreiches Ergebnis einsetzen und uns für Ihren Erfolg bis zum Schluss engagieren werden.
Mithilfe unserer Erfahrung und unserem Fachwissen im Schulrecht werden wir eine für sie individuelle Strategie entwickeln, um die Erfolgsaussichten in ihrem Verfahren zu optimieren.
Gehen Sie den Weg gemeinsam mit uns.
Auf die richtige Strategie kommt es an
Ist das eigene Kind betroffen, möchten Eltern schnell handeln und alsbald eine Lösung im Sinne des Kindeswohls finden.
In solchen Situationen ist es häufig nicht nur ratsam, sondern durchaus hilfreich, sich so früh wie möglich an SpezialistInnen zu wenden.
Konsequentes, zielstrebiges sowie erfolgsversprechendes Handeln ist gerade im Schulrecht die primäre Aufgabe eines jeden Rechtsbeistandes.
Fingerspitzengefühl und Empathie sind ebenfalls zwei wichtige Charakteristika, die gute JuristInnen im Schulrecht mitbringen sollten.
Unsere langjährige Erfahrung im Schulrecht belegt, dass ein sachlicher, auf rechtlichen Fakten beruhender,
respektvoller Umgang zwischen Schule und den Betroffenen eine wichtige Rolle beim Auffinden geeigneter Lösungsansätze spielt und in den meisten Situationen
zu einer für alle Beteiligten zufriedenstellenden Lösung verhilft. Je nach Ausgangslage sowie Verfahrensstand werden wir für Sie die richtige Strategie auswählen
und versuchen das bestmögliche Ergebnis für Ihr Kind zu erreichen. Hierbei werden wir stets berücksichtigen, dass das (derzeit) auf Meinungsverschiedenheiten
beruhende Schulverhältnis in der Regel nicht mit der Beendigung bzw. Beilegung des Streites endet.
Oft setzten SchülerInnen ihre Schullaufbahn weiterhin auf der gleichen Schule fort,
sodass eine gütliche Einigung immer im Vordergrund stehen sollte.
Schulplatzklage
Alle schulpflichtigen Kinder sind zum Besuch einer Schule verpflichtet und benötigen einen Schulplatz.
Eben diese Schulplätze muss der Staat in einer ausreichenden Anzahl zur Verfügung stellen. Das „Kapazitätsschaffungsgebot“ bedeutet aber nur,
dass der Staat insgesamt eine ausreichende Anzahl an Schulplätzen zur Verfügung stellen muss; eine Pflicht, an jedem Schulstandort Schulplätze
im Umfang der jährlichen Anmeldezahlen einzurichten, besteht hingegen nicht. Diese rechtliche Ausgangslage ist der Auslöser der jährlichen „Schulplatzklagewelle“.
Da in fast allen Bundesländern der Grundsatz der freien Schulwahl gilt, ist häufig der Wunschschulplatz nicht garantiert.
Inzwischen entsteht jährlich ein Konkurrenzkampf um die begehrten Schulplätze, sodass sich viele Schulen in einem Wettbewerb um die Gunst der zukünftigen SchülerInnen sehen.
Tag der offenen Tür, Hospitationen, Gespräche mit der Schulleitung bzw. Abteilungsleitung stehen regelmäßig auf der Tagesordnung.
Man könnte fast glauben, dass viele Schulen Werbung in eigener Sache machen und zwar sehr erfolgreich. Umso größer ist die Enttäuschung,
wenn die Wunschschule mitteilt, dass eine Schulplatzzuweisung aufgrund einer Übernachfrage nicht möglich war. Stattdessen wird dem Kind eine Schule zugewiesen,
die entweder ganz bewusst bei der Anmeldung nicht benannt wurde oder aber bisher gänzlich unbekannt war.
Spätestens jetzt überlegen viele Eltern, sich an eine auf das Schulrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei
zu wenden und über die rechtlichen Möglichkeiten bzw. Erfolgsaussichten einer Schulplatzklage beraten zu lassen.
Ist man mit der Schulplatzzuweisung nicht einverstanden, lohnt es sich durchaus gegen diese Entscheidung mit einer Schulplatzklage rechtlich vorzugehen,
da nachträglich frei gewordene Schulplätze üblicherweise an diejenigen SchülerInnen vergeben werden,
die der Schule oder dem Gericht rechtzeitig mitgeteilt haben, aus welchen Gründen sie sich für diese eine,
derzeit abgelehnte Schule entschieden haben und warum die erfolgte Entscheidung keinen Bestand haben kann.
Regelmäßig führen solche Gründe dazu, dass doch noch eine Zuweisung erfolgt, da das Schulgesetz in Ausnahmefällen eine Überbelegung in den Klassen erlaubt.
Die Schulplatzklage ist dann erfolgreich.
In unserer langjährigen Praxis haben uns sehr viele solcher Anfragen wegen einer Schulplatzklage erreicht.
Vertrauen Sie auf unsere Expertise. Gehen Sie diesen, sehr nervenaufreibenden Weg mit uns gemeinsam. Profitieren Sie von unserem Fachwissen und Erfahrungswerten.
Wir führen jährlich Verfahren im Zusammenhang mit sog. Schulplatzzuweisungen bzw. Schulplatzklagen, und zwar im dreistelligen Bereich,
wobei unser Schwerpunkt eindeutig in Hamburg und Berlin liegt. Da sich die Verfahrensabläufe in den jeweiligen Bundesländern teilweise erheblich unterscheiden,
möchten wir Ihnen an dieser Stelle einen groben Überblich für Hamburg und Berlin geben.
Schulplatzklage in Hamburg
In Hamburg führen wir jährlich sehr viele Schulplatzklagen durch.
Grundsätzlich gilt hier die freie Schulwahl. Erfolgreiche Schulen mit einer besonderen Ausrichtung oder in einem beliebten Bezirk sind derart angesehen,
dass ein Zugang nur schwer möglich ist. Dies ist bereits die Ausgangslage für eine Schulplatzklage. So kann es passieren, dass das eigene Kind,
statt auf der Wunschschule angenommen zu werden, nur an einer anderen, ausdrücklich nicht gewollten Schule einen Schulplatz erhält.
Die Verteilung der Hamburger Schulplätze erfolgt nach einem besonderen Verfahren. Am Beginn des Anmeldeverfahrens für die Grundschule
oder die weiterführende Schule steht zunächst das Ausfüllen eines Anmeldebogens, auf dem man bis zu drei Wunschschulen angeben kann.
Das eigentliche Auswahlverfahren wird dann für jede Schule gesondert durchgeführt. Hier gelten Kriterien, die im Schulgesetz festgelegt
und jährlich in einer verwaltungsinternen Richtlinie konkretisiert werden. Im Wesentlichen sind folgende Kriterien maßgeblich:
Härtefälle, Geschwisterkinder, kürzeste Schulweglänge. Die meisten Schulplätze werden über das Kriterium der kürzesten Schulweglänge vergeben.
Aufgrund der hohen Nachfrage entscheiden teilweise einige wenige Meter über die Zuweisung oder Ablehnung des Wunschschulplatzes und damit
über die Durchführung einer Schulplatzklage. Nicht selten stellt sich im Nachhinein heraus, dass entweder die eigene Schulweglänge
oder aber die der MitbewerberInnen fehlerhaft ermittelt wurde. Umso wichtiger ist es, die Entscheidung der Schule nicht bloß hinzunehmen,
sondern mit Hilfe eines Experten für Schulplatzklagen zu hinterfragen. Regelmäßig empfiehlt es sich, gegen die ablehnende Entscheidung Widerspruch einzulegen.
In diesem Widerspruchsverfahren überprüfen wir die Rechtmäßigkeit des Verteilungsverfahrens und die Kapazitäten der Schule.
Wir kennen die Verteilungskriterien und Arbeitsweise der Schulbehörde, die dortigen AnsprechpartnerInnen sowie die verwaltungsgerichtliche
Rechtsprechung aus Hamburg zu Schulplatzklagen. Sollte die Schulbehörde widererwarten den Wunschschulplatz nicht zuweisen wollen,
steht der Weg zum Verwaltungsgericht und zu einer Schulplatzklage offen. Aufgrund unserer langjährigen Tätigkeit können wir die Erfolgsaussichten eines
(gerichtlichen) Verfahrens bei einer Schulplatzklage gut einschätzen. Insgesamt gelingt es uns jedes Jahr einem Großteil unserer Mandantschaft den Wunschschulplatz zu verschaffen.
Mehr über Schulplatzklagen in Hamburg erfahren
Schulplatzklage in Berlin
In Berlin führen wir ebenfalls jährlich viele Schulplatzklagen durch.
Auch dort unterliegt das Verfahren der Schulplatzverteilung bestimmten Regeln.
Grundsätzlich gilt auch in Berlin der Grundsatz der freien Schulwahl, für die Grundschulen jedoch nur eingeschränkt.
Das Berliner Schulgesetz bzw. die einschlägige Verordnung sehen vor,
dass GrundschülerInnen die für ihren Wohnort festgelegte Grundschule besuchen sollen. Möchte man eine Zuweisung außerhalb des eigenen Einschulungsbereichs,
besteht die Möglichkeit einen sog. Umschulungsantrag zu stellen und hierbei eine andere, den Bedürfnissen des eigenen Kindes geeignetere Grundschule anzugeben.
Sollte dieser Umschulungsantrag abgelehnt werden, empfiehlt es sich regelmäßig gegen diese Entscheidung mit Hilfe eines Experten Widerspruch einzulegen,
um die Rechtmäßigkeit des Verteilungsverfahrens und die Kapazitäten der Wunschschule überprüfen zu lassen. Dies ist bereits der erste Schritt der Schulplatzklage.
Wir haben bereits vielen Familien zum Wunschgrundschulplatz verholfen.
Wir kennen uns mit dem Berliner Verfahren aus und stehen Ihnen beratend und unterstützend zur Seite.
Beim Übergang von der Grundschule auf die weiterführende Schule gilt zunächst der Grundsatz der freien Schulwahl.
In einem ersten Schritt muss ein Anmeldebogen mit bis zu drei Wunschschulen ausgefüllt und bei der Wunschschule abgegeben werden.
Übersteigt die BewerberInnenanzahl die zur Verfügung stehenden Schulplätze muss die Schule ein Auswahlverfahren durchführen.
Die Regeln für solche Auswahlverfahren werden von den Schulen häufig selbst festgelegt, wobei diese sich an den Vorgaben des Schulgesetzes
und der Rechtsverordnung zu orientieren haben. Schulen mit besonderer pädagogischer Prägung verlangen häufig die Teilnahme am sog. Eignungstest.
Wohingegen die meisten allgemeinbildenden Schulen sich in der Regel für Kriterien „Härtefälle“, „Durchschnittsnote der Förderprognose“, „Geschwisterkindprivileg“ und „Losverfahren“ entscheiden.
Welche Verfahrensregeln zur Anwendung kommen, unterscheidet sich somit von Schule zur Schule.
Wird an keiner der Wunschschulen ein Schulplatz zugewiesen, so findet eine Auswahl durch das Schulamt statt.
Eine solche Entscheidung müssen Sie nicht akzeptieren. Wir können Sie beim gesamten Verfahren begleiten und gegen eine ablehnende Entscheidung Widerspruch einlegen.
Dies gehört bereits zur Schulplatzklage. Nicht nur in diesem Widerspruchsverfahren, sondern auch in den ggf. erforderlichen gerichtlichen Eil- und Klageverfahren werden Sie durch uns betreut.
Wir haben große Erfahrungen und konnten in Berlin schon vielen Kindern einen Schulplatz an der Wunschschule verschaffen.
Vertrauen Sie uns bei Ihrer Schulplatzklage.
Große Erfahrungen mit Schulplatzklagen
Unsere auf das Schulrecht spezialisierte Kanzlei kennt sich mit den Abläufen und Regeln von Schulplatzklagen aus.
Insbesondere Frau Rechtsanwältin Elena Luft hat viele solcher Verfahren erfolgreich geführt.
Sie kann und wird die Rechtmäßigkeit des durchgeführten Vergabeverfahrens überprüfen.
Hier finden sich häufig Fehler bzw. Ungereimtheiten, die dazu führen können, dass der zunächst verwehrte Schulplatz doch noch zugewiesen wird.
Im Grundsatz gilt also, dass eine Erstberatung durchaus lohnenswert sein kann.
Im Rahmen des Erstgesprächs wird Frau Rechtsanwältin Elena Luft Ihre individuellen Möglichkeiten mit Ihnen erörtern,
Sie über den Verfahrensablauf, Formalien, Fristen, Verfahrensdauer sowie Verfahrenskosten einer Schulplatzklage informieren und eine erste Empfehlung abgeben.
Übergang in die weiterführende Schule
Wir beraten und vertreten Sie auch im Zusammenhang mit dem Übergang von einem Gymnasium auf eine Stadtteilschule
aufgrund mangelhafter Bewertungen. Zudem können wir Ihnen mit unserem Fachwissen und Können im Schulrecht bei unterjährigen Schulwechselbegehren
sowie solcher außerhalb der Jahrgangstufen 1 und 5 (Hamburg) bzw. 1 und 7 (Berlin) behilflich sein. Auch bei Schulplatzverteilungsverfahren bzw. Schulplatzklagen
aus Schleswig-Holstein und Niedersachen beraten und begleiten wir Sie.
Rückstellung von der Schulbesuchspflicht
Jedes schulpflichtige Kind ist mit dem Beginn der Schulpflicht zum Besuch einer Grundschule verpflichtet.
Grundsätzlich beginnt die Schulpflicht mit der Vollendung des 6. Lebensjahres; lediglich die Stichtagsregelung ist bundeslandabhängig.
So haben sich z.B. Berlin für den 30. September, Hamburg für den 01. Juli und Schleswig-Holstein für den 30. Juni entschieden.
Nun ist es aber manchmal so, dass der Wille des Gesetzgebers – alle 6-Jährigen bzw.
demnächst 6-Jährigen sind schulreif und somit schulpflichtig – nicht der Realität entspricht.
Für einige Kinder stellt diese Regelung eine ungemeine Herausforderung dar, weil man ausschließlich auf ein konkretes Datum abstellt und die tatsächliche körperliche
und geistige Entwicklung (zunächst) außer Acht lässt. Denn obschon (offensichtlich) keine Schulreife vorliegt, sei es aufgrund einer Entwicklungsverzögerung oder aber,
weil der Geburtstag so nah am Stichtag liegt und das Kind einfach noch etwas mehr Zeit für das Erreichen des Grundschulniveaus benötigt, ist das Kind vor dem Gesetz
schulpflichtig und muss zum Beginn des Schuljahres seinen Schulbesuch antreten. Da Sie, die Eltern, das eigene Kind am besten kennen, können Sie sehr gut beurteilen,
ob Ihr Kind für den anstehenden Schulbesuch bereit ist. Womöglich haben Sie sich schon mit Kita-ErzieherInnen oder Kinder- bzw.
Schula(e)rztIn über das anstehende Ereignis ausgetauscht und wurden in Ihren Beobachtungen und Befürchtungen bestätigt.
Aus diesem Grund erwägen oder aber entscheiden Sie sich für eine Rückstellung von der Schulbesuchspflicht um ein Jahr.
Wir kennen uns mit den Formalien und Fristen solcher Anträge aus. Uns ist bekannt, welche Argumente und Nachweise zu einem
erfolgreichen Rückstellungsantrag führen. In unserer langjährigen Praxis im Schulrecht haben wir viele Familien auf diesem Weg begleitet,
und zwar erfolgreich. Vielleicht haben Sie bereits eine Rückstellung von der Schulbesuchspflicht beantragt und Ihr Antrag wurde aus unerklärlichen Gründen abgelehnt.
Auch in dieser sehr frustrierenden Situation können wir Ihnen helfen, indem wir Sie z.B. über Ihre Rechte und Möglichkeiten beraten oder im behördlichen Widerspruchsverfahren vertreten.
In bestimmten Situationen kann es sogar so sein, dass der Weg zum Verwaltungsgericht nicht gescheut werden darf. Wir kennen das Schulrecht, die
Schulbehörden und die dortige Praxis. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und Expertise im Schulrecht. Lassen Sie uns gemeinsam für das Wohl Ihres Kindes kämpfen.
Nachteilsausgleich
Ob unterrichtsbegleitend, oder lediglich im Rahmen einer Prüfung, bedürfen einige SchülerInnen besonderer Hilfe und Unterstützung,
um das jeweilige Klassenziel zu erfüllen bzw. überhaupt eine Lernleistung nachweisen zu können. Derartige Maßnahmen bezeichnet man als Nachteilsausgleich,
der lediglich Einschränkungen im Lernen und der Leistungserbringung kompensieren, jedoch fachliche Anforderungen unberührt lassen soll. Da der Unterstützungsbedarf bei
jedem Betroffenen individuell ausgeprägt ist, sind die gesetzlich normierten Aufzählungen an Nachteilsausgleichsarten nicht abschließend, sondern nur beispielhaft aufgeführt;
denn nur so können Bildungseinrichtungen bzw. Pädagogen ein individuelles „Packet“ an geeigneten Maßnahmen zusammenzustellen.
Häufig ist die Grenze zwischen Ausgleichsmaßnahme und Erleichterung der fachlichen Anforderungen jedoch fließend, sodass Schulen bzw.
Schulämter vermehrt dazu tendieren, die Voraussetzungen sehr restriktiv auszulegen und im Zweifel den Nachteilsausgleich
abzulehnen oder aber in einem zu geringen Umfang zu gewähren.
Sollte auch über Ihren Antrag auf Gewährung eines Nachteilausgleichs in ähnlicher Weise entschieden worden sein,
scheuen Sie sich nicht, den bisher gewährten Umfang oder aber die Ablehnungsgründe von Schulrechtsexperten überprüfen zu lassen.
Wir kennen das Schulrecht, die Praxis der Schulbehörden und der Gerichte. Ablehnende bzw. teilweise ablehnende Bescheide halten häufig einer rechtlichen
Überprüfung nicht stand und werden spätesten im gerichtlichen (Eil-)Verfahren von den Gerichten aufgehoben. Vertrauen Sie uns, einer seit über 15 Jahren auf das Schulrecht spezialisierten Kanzlei.
Profitieren Sie von unseren Erfahrungswerten und lassen Sie uns gemeinsam für den schulischen Erfolg Ihres Kindes sorgen bzw. die bestmöglichen Voraussetzungen hierfür schaffen.
Schließlich haben solche Entscheidungen nicht nur eine aktuelle Bedeutung, sondern wirken sich häufig auf die Zukunft Ihres Kindes aus und könnten im Zweifel das Nichterreichen
eines Schulabschlusses bedeuten. Lassen Sie uns gemeinsam für die Rechte Ihres Kindes im Schulrecht kämpfen.
Wiederholung einer Jahrgangsstufe
Ihr Kind befindet sich aktuell in der Jahrgangstufe 10 und die Schule teilte kürzlich mit, dass eine Versetzung in die Oberstufe nicht erfolgen wird,
da das bisherige Leistungsbild für die Abiturjahrgänge nicht ausreicht. Vielmehr soll Ihr Kind die Schule am Ende des Schuljahres verlassen und eine Berufsausbildung o.ä. anstreben.
Vielleicht hat ihr Kind aber auch in einer unteren Jahrgangsstufe zuletzt erhebliche Lernschwierigkeiten gehabt.
Sie befürchten, dass die Lernlücken in den nachfolgenden Klassenstufen noch größer werden und möchten, dass Ihr Kind die aktuelle Klassenstufe wiederholt.
Nun teilt die Klassenleitung Ihnen mit, dass das Wiederholungsbegehren nicht befürwortet wird und die Zeugniskonferenz die Versetzung in die nächste Jahrgangstufe beschlossen hat.
Sie möchten diese Entscheidung nicht akzeptieren und fragen sich, was Sie dagegen unternehmen können.
Frau Rechtsanwältin Elena Luft hat auch in dieser Teildisziplin des Schulrechts große Erfahrung vorzuweisen.
Sie wird Ihnen die Rechtslage im Schulrecht erläutern und Ihre Möglichkeiten aufzeigen und für Sie bzw.
Ihr Kind das Widerspruchsverfahren und ggf. das gerichtliche Verfahren durchführen.
Ordnungsmaßnahmen
Auch bei Fragen im Zusammenhang mit sog. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ist es notwendig,
sich einen Rechtsrat von einem Schulrechtsexperten einzuholen. Zeiten, in denen Eltern und SchülerInnen jegliche Entscheidung und Sanktion durch die
Schule „hingenommen“ haben, sind längst vorbei. Dies ist nach unserem Dafürhalten ein sehr positiver Trend – immerhin leben wir in einem Rechtsstaat.
Unsere tägliche Rechtspraxis im Schulrecht bestätig uns, dass schulische Maßnahmen mit Sanktionscharakter oft „überzogen“ und schon deshalb aufzuheben sind.
Das heißt jedoch nicht, dass das Fehlverhalten gänzlich sanktionslos bleibt. Vielmehr tritt an die Stelle der bisherigen eine dem Fehlverhalten angemessene Maßnahme,
die in der Regel von betroffenen SchülerInnen besser akzeptiert wird. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Angemessenheit der Ordnungsmaßnahme ist auch deshalb wichtig,
weil ganz viele Schulgesetzte zwischen sog. Erziehungsmaßnahmen und Ordnungsmaßnahmen unterscheiden.
Vereinfacht gesagt, sind Erziehungsmaßnahmen eine mildere „Bestrafung“ im Vergleich zu förmlichen Ordnungsmaßnahmen, die in der Schülerakte vermerkt werden.
Erzieherische Maßnahmen haben vornehmlich pädagogische Zwecke. Sie sind dann in Erwägung zu ziehen,
wenn die Art und das Ausmaß des Fehlverhaltens geringer Intensität waren und SchülerIn bisher nicht negativ aufgefallen ist. So stellen Gespräche
zwischen SchülerIn und Lehrkraft, in denen SchülerIn die Situation reflektieren soll, oder aber auch Wiedergutmachungsmaßnahmen, z.B. dem Hausmeister
beim Säubern des Schulhofs helfen, den man zuvor verschmutz hat, oder das Schreiben eines Entschuldigungsbriefes, den man sodann vor der Klasse verliest usw.
typische Erziehungsmaßnahmen dar. Da die Rechtsprechung die Rechtsrelevanz solcher Erziehungsmaßnahmen in weiten Teilen verneint, sind sie in der Regel nicht geeignet,
die Rechtssphäre von SchülerInnen zu beeinträchtigen. Konsequenz dieser Auffassung ist es, dass erzieherische Maßnahmen gerichtlich nicht auf ihre
Rechtmäßigkeit überprüft werden können. Eine Rechtsverletzung kann in diesem Bereich prinzipiell nur dann begründet werden, wenn LehrerInnen willkürlich handeln.
Es ist Aufgabe Ihres Rechtsbeistands darzustellen, warum eine Maßnahme im Einzelfall willkürlich war.
Neben diesen, vergleichsweise geringfügigen „Rechtseingriffen“ stehen förmliche Ordnungsmaßnahmen,
die bei schwereren Verstößen in Betracht zu ziehen sind. Obwohl auch sie einem erzieherischen Zweck dienen, zielen sie primär auf die Sicherung der Funktionsfähigkeit
des Schulbetriebs ab. Aufgrund ihrer Eingriffsintensität sind förmliche Ordnungsmaßnahmen gesetzlich abschließend normiert. LehrerInnen müssen sich an den für das
jeweilige Bundesland geltenden „Ordnungsmaßnahmen-Katalog“ halten und dürfen nur zwischen den gesetzlich geregelten Alternativen wählen.
Folgende Ordnungsmaßnahmen kennen die meisten Schulgesetzte:
- Schriftlicher Verweis,
- Überweisung in eine Parallelklasse,
- Vorübergehender Ausschluss vom Unterricht,
- Ausschluss von der Klassenfahrt,
- Androhung der Entlassung von der Schule,
- Überweisung an eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss,
- Entlassung von der Schule,
- Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes und Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes.
Alle vorbenannten Maßnahmen haben gemeinsam, dass Ihre Rechtmäßigkeit gerichtlich überprüfbar ist.
Hierbei sind neben formellen Gesichtspunkten (Zuständigkeit, Verfahren, Form) auch materiell-rechtliche Aspekte relevant.
So kann eine beschlossene Maßnahme schon wegen Verfahrensfehlern, z.B. fehlende Zuständigkeit des beschließenden Organs,
unterbliebene Anhörung der betroffenen SchülerInnen und Eltern, Missachtung der Schriftform- und Begründungserfordernisses usw.,
rechtswidrig sein. In materiell-rechtlicher Hinsicht kann die Ordnungsmaßnahme bereits dann keinen Bestand haben,
wenn die Schule eine Ordnungsmaßnahme außerhalb des jeweilen „Katalogs“ oder aber eine im Verhältnis zur Schwere des
Fehlverhaltens unangemessene und somit unverhältnismäßige Maßnahme beschlossen hat.
Eine vollständige Aufzählung aller in Betracht zu ziehender Rechtsfehler ist nicht möglich.
Die Beantwortung dieser komplexen Frage hängt von sehr vie-len Faktoren ab und hat stets anhand des konkreten Einzelfalls zu erfolgen.
Unsere auf das Bildungsrecht und Schulrecht spezialisierte Rechtsanwalts-kanzlei hat sehr viele solcher Verfahren geführt und kennt
sich mit der ein-schlägigen Rechtsprechung sowie den behördlichen Entscheidungen vor Ort aus. Frau Rechtsanwältin Elena Luft weiß,
in welchem Verfahrensschritt häufig Fehler gemacht werden; sie kennt die Argumentation der Gerichte und wird diese zu Ihrem Erfolg einsetzen.
Vertrauen Sie unserem Fachwissen und der Erfahrung. Gemeinsam wird es uns gelingen, das bestmögliche Ergebnis für Ihr Kind zu erzielen.
Prüfungsrecht
Auch im Schulrecht spielt das Prüfungsrecht eine immense Rolle.
Bei Prüfungsanfechtung in der Schule geht es häufig um die Anfechtung von schriftlichen Leistungsnachweisen, Zeugnisnoten
oder aber Abschlussprüfungen, z.B. Abiturprüfungen. Unabhängig davon, ob mit der Prüfungsanfechtung eine
Notenanhebung oder aber das Bestehen der Prüfung begehrt wird, gelten auch im Schulrecht in der Regel die gleichen Grundsätze
wie bei jeder anderen Prüfungsanfechtung auch. Hierzu haben wir Ihnen ausführliche Informationen unter dem Menüpunkt
„Prüfungsrecht“ und „Examensanfechtung“ zusammengestellt.
Herr Rechtsanwalt Frank Hansen und Herr Rechtsanwalt Alexander Münch verfügen über große Erfahrung im Prüfungsrecht und werden Sie bei
Ihrer Prüfungsanfechtung nicht nur begleiten, sondern sich für Sie einsetzen, um eine bessere Bewertung und/oder Bestehen der Prüfung zu erreichen.