Kindergartenrecht

Bereits seit langem zeichnet sich ab, dass es Städte und Gemeinden nicht schaffen ausreichend Kita-Plätze zur Verfügung zu stellen. Vor allem in westdeutschen Bundesländern werden viele Familien leer ausgehen, wie Ende Oktober 2012 eine Studie des Deutschen Jugendinstituts ergab. Zur Zeit fehlen bundesweit ca. 220.000 Kindergartenplätze. Die Kita-Betreuungsquote lag 2012 in Hamburg unter 40 %. Durch den massiven Ausbau der Ganztagsschulen in Hamburg ist zu befürchten, dass sich der Ausbau der Kita-Platz-Kapazitäten weiter hinauszögern wird. Bei den Trägern der Einrichtung gibt es bereits Bestrebungen, diesen Anspruch „aufzuweichen“ und Ausnahmeregelungen zu schaffen, um eine Klagewelle zu vermeiden.

Wir beraten Sie bundesweit rund um Thema „Kindergartenrecht“. Sollten Sie Probleme mit Ihrer Einrichtung haben, sind wir Ihnen bei der Konfliktlösung gerne behilflich. Wir klären Sie über Ihre Rechte auf und versuchen diese gegenüber der Einrichtung zu vertreten. Dabei kann es um die Ausstattung der Einrichtung ebenso gehen wie um finanzielle Fragen.

Kern dieses Rechtsbereichs ist die Erkämpfung des Ihnen zustehenden Anspruchs auf Kinderbetreuung. In fast allen Kommunen und Städten übersteigt die Nachfrage nach Kindergartenplätzen das zur Verfügung stehende Angebot. Gemeinsam können wir dafür sorgen, dass nicht gerade Sie mit Ihrem Kind auf eine angemessene Betreuung verzichten müssen.

Selbstverständlich beinhaltet das Kindergartenrecht noch weitere Fragestellungen. Es umfasst das Verhältnis von Ihnen und ihrem Kind gegenüber der betreuenden Institution. Dabei kann es sich um Fragen der Rechtmäßigkeit von Gebühren und Beiträgen ebenso handeln, wie um die Handlungen der Erzieher. Darf ein Erzieher gegenüber Ihrem Kind Erziehungsmaßnahmen anordnen? Wo ist hier die Grenze und wann müssen Sie zwingend informiert oder miteinbezogen werden? All diese Fragen können wir gemeinsam lösen.

Erziehungsmittel

In jeder Einrichtung ist Ihr Kind der Autorität von Erziehern und anderem Personal ausgesetzt. Dabei kann es vorkommen, dass gegenüber Ihrem Kind unangemessene Maßnahmen getroffen werden. Dies kann soweit gehen, dass Rechte Ihres Kindes und Ihr elterliches Erziehungsrecht massiv verletzt werden. In einer solchen Situation werden wir Ihre Rechtsposition verteidigen.

Wir haben große Erfahrung im Umgang mit Bildungs- und Erziehungseinrichtungen und können sehr gut einschätzen, in welchem Ton und mit welchen Mitteln vorgegangen werden muss. Gerade im sehr sensiblen Bereich der Kindertagesstätte darf nicht zu früh aggressiv aufgetreten werden. Letztlich geht es immer um das Wohl des Kindes.

Anspruch auf einen Kindergartenplatz

Seit August 2013 haben Kinder schon ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum dritten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege. Diese Neuerungen wurden durch das Kinderförderungsgesetz (KiföG) eingeführt.

Dessen Ziel ist es, den Ausbau von Betreuungsangeboten voranzutreiben. Der Anspruch ergibt sich unmittelbar aus § 24 SGB VIII (Achtes Buch des Sozialgesetzbuchs).

Durchsetzung des Anspruchs auf einen Kindergartenplatz

Sollten Sie keinen Kita-Platz erhalten, stellt sich die Frage, wie Sie diesen Anspruch erfolgreich durchsetzen können. Da Ihnen vom Gesetzgeber ein Anspruch garantiert wird, muss Ihnen ein Platz zugewiesen werden. Wir informieren Sie über die einzuhaltenden Formalien, insbesondere über die laufenden Fristen, innerhalb deren Sie Ihren Anspruch geltend machen müssen. Gegebenenfalls müssen Sie gegen einen ablehnenden Bescheid Widerspruch einlegen und – falls keine zeitnahe Entscheidung über den Widerspruch erfolgt – ein gerichtliches Eilverfahren anstrengen.

Wir übernehmen gerne für Sie diese erforderlichen Schritte, um Ihnen den gewünschten Kita-Platz zu verschaffen. Dabei wird es vor allem darum gehen, die Kapazitätenberechnung der einzelnen Kitas zu überprüfen und gegebenenfalls noch vorhandene Plätze „aufzudecken“. Auch gilt es, die Vergabepraxis einzelner Kitas näher zu beleuchten, um die Rechtmäßigkeit der Vergabe überprüfen zu können.

Alternativen und Schadensersatz

Sollte Ihr Antrag – mangels vorhandener Kapazitäten – abgelehnt werden, stellt sich auch die Frage nach alternativen Betreuungsmöglichkeiten (private Institution, Tagesmutter etc.) und - im Falle damit verbundener zusätzlicher Kosten - die Frage nach bestehenden Schadensersatzsprüchen gegen die Stadt. Hierzu existieren bereits einige gerichtliche Entscheidungen, die den Eltern solche einen Ersatzanspruch grundsätzlich zusprechen.

In einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urt. v. 25. Oktober 2012 – 7 A 10671/12) ging es um eine Summe von ca. 2.000,00 Euro, die die Stadt an die klagenden Eltern zahlen musste, da Ihnen kein Kita-Platz zugewiesen worden ist und sie ihr Kiond anderweitig versorgen mussten. Wir sind Ihnen behilflich, diesen Anspruch – gegebenenfalls auch gerichtlich – gegen die Stadt durchzusetzen.


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