Prüfungsrecht und Prüfungsanfechtungen
Prüfungsrecht
Im Prüfungsrecht sind Konsequenz und Durchsetzungsvermögen ebenso wichtig wie Sensibilität und Fingerspitzengefühl.
Es geht im Prüfungsrecht um die Bewertung Ihrer Leistung und damit um eine sehr persönliche und nicht selten lebensentscheidende Frage.
Sie wenden sich an einen Anwalt, weil sie das Gefühl haben ungerecht behandelt worden zu sein.
Wir werden alles daran setzen dieses Gefühl zu beseitigen.
Bestandene Prüfungen nach Gruppen 2021
Wir sind seit über 15 Jahren im Prüfungsrecht tätig und haben unzählige prüfungsrechtliche Verfahren geführt.
Wir kennen daher die gesamte prüfungsrechtliche Rechtsprechung und sind auch im Umgang mit den Behörden und Hochschulen sehr routiniert.
Wir sind geübt darin Prüfungsanfechtungen professionell zu begleiten.
Unsere Erfahrung führt zu ausgefeilten Strategien und erhöht die Erfolgschancen.
Prüfungsanfechtungen sind häufig erfolgreich, weil Behörden und Hochschulen sich frühzeitig auf einen Vergleich einlassen.
Dies setzt allerdings voraus, dass die Begründung der Prüfungsanfechtung stichhaltig und professionell erstellt wird.
Auch im Klageverfahren erhöhen wir durch Gründlichkeit, Erfahrung und Fingerspitzengefühl Ihre Chancen.
Vertrauen Sie uns als professionellen Partnern im Prüfungsrecht.
Erfahrung
Erfahrung im Prüfungsrecht bedeutet langjährige Tätigkeit im Bereich der Prüfungsanfechtungen mit eindeutiger Schwerpunktsetzung.
Wir sind seit langer Zeit im Prüfungsrecht tätig. Herr Münch hat seinen eindeutigen Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich der Prüfungsanfechtungen.
Es dürfte kaum eine Konstellation oder Problemstellung im Prüfungsrecht geben, mit der er nicht schon einmal konfrontiert war.
Zwar arbeitet Herr Münch von Hamburg und Berlin aus, die Prüfungsanfechtungen wurden allerdings von Beginn an bundesweit durchgeführt.
Herr Hansen hat große Erfahrung mit der Anfechtung juristischer Staatsexamina. Die meisten Hochschulen und staatlichen Prüfungsämter sind uns somit aus prüfungsrechtlichen Verfahren bekannt.
Unser Wissen werden wir zu Ihrem Vorteil einsetzen. Wir sind fachlich immer auf dem aktuellen Stand des Prüfungsrechts.
Sowohl Herr Hansen als auch Herr Münch halten prüfungsrechtliche Fachvorträge und Seminare.
Strategie
Eine erfolgreiche Prüfungsanfechtung erfordert eine wirkungsvolle und durchdachte Strategie.
Wir werden die prüfungsrechtliche Ausgangssituation mit Ihnen in Ruhe besprechen und nach eingehender Analyse die Vorgehensweise mit der größten Erfolgschance wählen.
Dabei können wir auf unsere Datenbanken und Erfahrungen zurückgreifen.
Häufig kennen wir die Verhaltensweisen der Prüfungsämter und Prüfer bereits aus vorherigen Verfahren und können dieses Wissen einsetzen.
Für eine erfolgreiche Prüfungsanfechtung ist grundsätzlich eine Doppelstrategie erforderlich.
Im Überdenkungsverfahren kommt es darauf an, den Prüfer von einer Anhebung der Bewertung zu überzeugen.
Dabei führen Aggressivität, Arroganz und Überheblichkeit nicht zu einem Erfolg der Prüfungsanfechtung.
Vielmehr geht es darum, den richtigen „Ton“ zu treffen und auch fachlich überzeugend zu argumentieren.
Inzwischen konnten wir uns z.B. in den Bereichen der Lehramtsprüfungen und Gesundheitsprüfungen so viel Fachwissen aneignen,
dass wir mit Prüfern auf Augenhöhe argumentieren können. Dies erspart teure fachliche Gutachten.
Daneben kommt es darauf an, Verfahrensfehler und Bewertungsfehler in der Prüfungsentscheidung zu erkennen und entschlossen vorzutragen.
Insbesondere im Klageverfahren ist eine scharfe, präzise und entschlossene juristische Argumentation erforderlich.
Je nach Ausgangssituation und Verfahrensstand werden wir die Strategie wählen, die für Sie die größeren Erfolgschancen garantiert.
Erfolg
Wir können und werden Ihnen keinen Erfolg ihrer Prüfungsanfechtung garantieren.
Es ist praktisch unmöglich, einen bestimmten Erfolg sicher zu versprechen.
Jede Prüfungsanfechtung ist anders und auch das Verhalten der Prüfer und Prüfungsämter ist nicht sicher vorherzusagen.
Wir garantieren Ihnen allerdings, dass wir unsere gesamte Überzeugungskraft und Fachkompetenz für Ihren Erfolg einsetzen werden.
Aus unserer Erfahrung und unserem Wissen werden wir eine Strategie entwickeln, um die Erfolgschancen ihrer Prüfungsanfechtung zu maximieren.
Insgesamt bestehen häufig gute Chancen, dass eine Anhebung der Bewertung oder ein neuer Prüfungsversuch erreicht werden kann.
Vertrauen Sie uns im Prüfungsrecht.
Bewertungsfehler
Der erste entscheidende Punkt einer Prüfungsanfechtung ist die Analyse der Bewertung und das Erkennen der dabei gemachten Fehler.
Prüfungsentscheidungen sind grundsätzlich vollständig von den Gerichten kontrollierbar.
Allerdings wird bei Prüfungsentscheidungen ein sogenannter Beurteilungsspielraum anerkannt, der gerichtlich nur auf die Einhaltung bestimmter Grenzen überprüfbar ist.
Zu den prüfungsspezifischen Fragen, die im Beurteilungsspielraum des Prüfers liegen und deshalb gerichtlich auch nur in eingeschränktem Maß angegriffen werden können, zählen insbesondere:
- Die Auswahl der Prüfungsaufgaben
- Die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades einzelner Prüfungsaufgaben
- Die konkrete Gestaltung der Prüfung
- Die Art und Weise der Gesprächsführung in einem Prüfungsgespräch
- Die Würdigung von sprachlicher Qualität, Überzeugungskraft und Darstellung
- Bestimmung der Stärken und Schwächen einer Bearbeitung
- Gewichtung eines Fehlers
- Skalierung einer Prüfungsleistung durch Punktvergabe und Notengebung
- Feststellung des Bestehens und Nichtbestehens einer Prüfung
Um in einer Prüfungsanfechtung in diesen Bereichen den Prüfer zu überzeugen, muss das Überdenkungsverfahren genutzt werden.
Hier kommt es gerade darauf an, den Prüfer in diesen prüfungsspezifischen Fragen von unserer Sichtweise zu überzeugen.
Der richtige „Ton“ muss getroffen werden und es muss fachlich kompetent argumentiert werden.
Die Bewertung durch den Prüfer kann allerdings auch an „richtigen“ Rechtsfehlern leiden.
Das Erkennen dieser sogenannten „Bewertungsfehler“ ist durchaus anspruchsvoll.
Herr Hansen und Herr Münch haben große Erfahrung darin Bewertungsfehler zu erkennen und im gerichtlichen Verfahren vorzutragen.
Bewertungsfehler in einer Prüfung bestehen insbesondere dann, wenn der Prüfer,
- in der Prüfung zwingend anzuwendendes Recht nicht erkannt hat
- bei seinen Bewertungen von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist
- allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe außer Acht gelassen hat
- er das Willkürverbot verletzt hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen
Diese Bewertungsfehler arbeiten wir gründlich heraus und tragen diese im Widerspruchs- und Klageverfahren vor.
Der Erfolg der Prüfungsanfechtung hängt entscheidend davon ab, dass diese Fehler erkannt und genutzt werden.
Wenn das Überdenkungsverfahren nicht zum Erfolg führte, dann müssen Bewertungsfehler entschlossen und präzise vorgetragen werden.
Verfahrensfehler
Der zweite entscheidende Aspekt einer Prüfungsanfechtung ist das Erkennen und Nutzen von Verfahrensfehlern.
Tatsächlich kann eine Prüfung nur dann angefochten werden, wenn ein rechtlicher Fehler vorliegt.
Ein rechtlicher Fehler ist entweder ein Bewertungsfehler oder ein Verfahrensfehler.
In einer Prüfung können offene oder verdeckte Verfahrensfehler auftreten.
Offene Verfahrensfehler sind solche, die von dem Prüfling selbst erkannt werden können.
Beispielsweise beklagen Prüflinge häufig, dass der Prüfer eine abwertende Bemerkung gemacht hat oder ihnen gegenüber befangen bzw. voreingenommen war.
Ist der Prüfungsraum zu heiß oder dringt erheblicher Lärm von außen ein, so stellt dies ebenfalls einen offenen Verfahrensfehler dar.
Das gleiche gilt, wenn zulässige Hilfsmittel - wie beispielsweise ein Taschenrechner - nicht erlaubt werden oder die Prüfungszeit unterschritten wird.
Es sind unzählige weitere offene Verfahrensfehler in einer Prüfung denkbar.
All diese Verfahrensfehler können bereits vom Prüfling erkannt werden und müssen von diesem daher auch gerügt werden.
Dies bedeutet, dass der Prüfling während der Prüfung auf den Verfahrensfehler hinweisen muss, sonst kann er sich in einer späteren Prüfungsanfechtung nicht darauf berufen.
Dies stellt ein erhebliches Problem dar, da die meisten Prüflinge eine Rüge unterlassen.
Mit einer fundierten rechtlichen Argumentation kann die Erforderlichkeit einer Rüge allerdings umgangen werden.
Hier zeigt sich die Notwendigkeit einer guten anwaltlichen Beratung bei einer Prüfungsanfechtung.
Verdeckte Verfahrensfehler sind solche, die ein Prüfling nicht selbst erkennen kann.
Ohne prüfungsrechtliche Kenntnisse können diese Verfahrensfehler nicht erkannt werden.
Ein Beispiel für einen verdeckten Verfahrensfehler ist die Rechtswidrigkeit der Prüfungsordnung wegen eines nicht ordnungsgemäß geregelten Verfahrens.
Auch die fehlende Bestellung der Prüfer, oder die fehlende Qualifikation der Prüfer stellen verdeckte Verfahrensfehler dar.
Auch die Durchführung von Online-Prüfungen seit der Corona-Pandemie führte zu zahlreichen verdeckten Verfahrensfehlern.
So fehlt es häufig an einer entsprechenden Regelung in der Prüfungsordnung. Der Erfolg einer Prüfungsanfechtung hängt entscheidend davon ab,
dass diese Verfahrensfehler erkannt werden. Wir werden mit unseren prüfungsrechtlichen Kenntnissen jeden Verfahrensfehler entdecken und für Ihre Prüfungsanfechtung nutzen.
Ein Verfahrensfehler kann dazu führen, dass die Prüfung noch einmal wiederholt werden muss.
Ein solcher zusätzlicher Prüfungsversuch kann bei einer Prüfungsanfechtung der gewünschte Erfolg sein, wenn die Prüfung endgültig nicht bestanden wurde.
Manche Prüflinge wollen allerdings ausschließlich eine Anhebung der Bewertung und die Prüfung nicht noch einmal neu schreiben.
In einem solchen Fall kommt es sehr darauf an, nur die „richtigen“ Verfahrensfehler vorzutragen.
Ähnliches gilt im Verhältnis zu den Bewertungsfehler. Ob Bewertungsfehler und Verfahrensfehler vorgetragen, oder ob nur manche Fehler eingesetzt werden,
muss in jedem Einzelfall sorgfältig überprüft werden. Bei dieser Auswahl können Sie sich auf uns und unserer Erfahrung verlassen.
Wir werden genau diese Fehler vortragen, die zu dem von Ihnen gewünschten Rechtsschutzziel führen.
Täuschung und Plagiat
Sowohl bei einer Klausur, als auch bei einer häuslichen Arbeit kann der Vorwurf eines Täuschungsversuchs erhoben werden.
Häufig geht es dann um die Benutzung fremder Hilfsmittel oder aber eine angeblich falsche Zitierweise.
In diesen Fällen sind wir die richtigen Ansprechpartner, um Ihre Prüfungsleistung zu retten.
Gerade bei Hausarbeiten oder Doktorarbeiten werden die Universitäten und Prüfungsämter immer kritischer.
Es wird sehr kleinteilig darauf geachtet, dass jeder fremde Gedanke kenntlich gemacht wird.
Dabei werden oft strenge Maßstäbe angelegt. Der Einsatz von Computerprogrammen, um eine Ähnlichkeit mit Texten aus dem Internet festzustellen, führt sogar manchmal zu „falschem Alarm“.
Auch verkennen die Prüfungsämter manchmal den Umfang der Zitierpflicht. So muss keineswegs jede Anlage einer Arbeit im Literaturverzeichnis auftauchen.
Insgesamt haben die zahlreichen Pressemeldungen über prominente Plagiatsfälle dazu geführt, dass nicht nur bei Doktorarbeiten deutlich übertrieben wird.
Wir stehen Ihnen zur Seite und werden unberechtigte Vorwürfe ausräumen, Fußnote für Fußnote.
In einer Aufsichtsarbeit gelten etwas andere Maßstäbe.
Hier wird oft behauptet, es seien unzulässige Hilfsmittel verwendet worden. Dabei verkennen die Prüfungsämter häufig schon die Beweislast.
Grundsätzlich muss jeder Vorwurf gegenüber dem Prüfling bewiesen werden. Es reicht somit nicht, dass eine Klausur Parallelen mit einem anderen Text aufweist.
Der Prüfer muss den „Spickzettel“ finden oder unmittelbar beim „Abschreiben“ einschreiten. Weit verbreitet ist auch der Irrglaube,
in einer Klausur dürften „auswendig gelernte“ Textabschnitte nicht verwendet oder die Quellen müssten angegeben werden. Beides ist nicht zutreffend.
In einer Aufsichtsarbeit soll gerade die eigene Vorbereitung des Prüflings mit fremden Quellen nachgeprüft werden.
Ist jemand mit einem fotographischen Gedächtnis gesegnet, so dürfen seitenweise fremde Formulierungen niedergeschrieben werden.
Bei einer Online-Klausur wird häufig der Vorwurf erhoben, die Prüflinge hätten sich untereinander ausgetauscht.
Diese Fälle sind seit den Zeiten der Corona-Pandemie sehr häufig und somit von besonderer Bedeutung.
Auch in diesen Fällen können die Vorwürfe mit guter rechtlicher Argumentation oft entkräftet werden.
Wir stehen Ihnen bei jedem Täuschungsvorwurf mit Rat und Tat zur Seite.
Prüfungsrücktritt
Der Prüfungsrücktritt ist sehr oft Gegenstand von Widerspruchs- und Klageverfahren.
Hier erkennen Universitäten und Prüfungsämter die Krankheit eines Prüflings nicht an, oder verlangen zu Unrecht ein amtsärztliches Attest.
Auch der nachträgliche Rücktritt von einer Prüfung wird manchmal zu Unrecht nicht anerkannt.
Jetzt kommt es darauf an, die unerkannte Prüfungsunfähigkeit vorzutragen und nachzuweisen.
Wenn Sie krank waren, darf die Prüfung nicht gewertet werden; diesen Grundsatz setzen wir mit Ihnen gemeinsam durch.
In jeder denkbaren Situation helfen wir Ihnen weiter.
Denn sowohl die Erklärung des Rücktritts, als auch der Nachweis der Prüfungsunfähigkeit werfen anspruchsvolle rechtliche Fragen auf.
Hier kann es schnell zu Fehlern kommen, die Sie am besten durch professionelle anwaltliche Unterstützung vermeiden.
Auch wenn das endgültige Nichtbestehen festgestellt wird, kann dies an einem zu Unrecht nicht anerkannten Prüfungsrücktritt liegen.
Dann begleiten wir Sie durch das Widerspruchs- und Klageverfahren, damit sie jeden zustehenden Prüfungsversuch auch tatsächlich absolvieren können.
Einzelne Prüfungen
Durch unsere langjährige Erfahrung mit Prüfungsanfechtungen haben wir viele Einblicke in die unterschiedlichsten Prüfungsarten und -formen erhalten.
Einige Prüfungen tauchen immer wieder auf. Wir haben dadurch die Möglichkeit, immer mehr Detailkenntnisse zu erhalten, Fehler zu vermeiden und aus Erfolgen zu lernen.
Dieser große Erfahrungsschatz kann in einem Widerspruchs- oder Klageverfahren der entscheidende Vorteil sein.
Im Folgenden werden die von uns besonders häufig bearbeiteten Prüfungen kurz dargestellt. Die Auflistung kann selbstverständlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben.
Besonders häufig bearbeiten wir Examensanfechtung im Bereich der juristischen Staatexamina.
Hier haben wir bundesweit und bei nahezu jedem Prüfungsamt große Erfahrungen sammeln können.
Auch die Staatsexamina und Masterabschlüsse im Bereich der Lehramtsprüfungen beschäftigen uns sehr häufig.
Besonders für das zweite Staatsexamen im Lehramt werden die unterrichtspraktischen Prüfungen bzw. Lehrproben oft unfair bewertet.
Die Kritik gegenüber den Prüflingen ist hier meist sehr persönlich und basiert auf Schwierigkeiten, die bereits an der Ausbildungsschule entstanden sind.
Solche Beurteilungs- und Verfahrensfehler legen wir offen und finden eine akzeptable Lösung.
Selbstverständlich beschäftigen uns sämtliche Modulprüfungen und Abschlussprüfungen an Hochschulen und Fachhochschulen.
Hier kommt es darauf an, sich mit den einzelnen Prüfungsordnungen zu befassen und Schwachstellen zu erkennen.
Oft finden wir auch den richtigen Ton gegenüber dem Prüfer, um eine Anhebung der Bewertung zu erreichen.
Prüfungen an den Industrie- und Handelskammern (IHK) machen ebenfalls einen großen Teil unserer Arbeit aus,
hier vertreten wir Mandanten sowohl bei Abschlussprüfungen am Ende der Ausbildung als auch bei Fortbildungsprüfungen.
Inzwischen kennen wir hier zahlreiche Verfahrens- und Beurteilungsfehler, die von den Kammern immer wieder gemacht werden. Diese Erfahrung kommt Ihnen zugute.
Auch Laufbahnprüfungen beschäftigen uns sehr häufig. Diese finden meist an den Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst statt.
Die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst sind Hochschulen von Bund und Ländern, die als ressortübergreifende verwaltungsinterne Hochschulen den Nachwuchs für den
gehobenen nichttechnischen Dienst in der Verwaltung ausbilden. Hier vertreten wir zum Beispiel angehende Polizisten und Verwaltungsangestellte.
Auch mit der Rechtmäßigkeit von Meisterprüfungen an den Handwerkskammern haben wir immer öfter zu tun.
Und schulische Prüfungen machen einen bedeutenden Teil unserer Arbeit aus.