Uns erreichen immer mehr Anfragen zu Täuschungsvorwürfen im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz (KI) im Studium. Inzwischen gehört die Arbeit mit ChatGPt und anderen textbasierten Dialogsystemen im Zusammenhang mit maschinellem Lernen zum Studienalltag. Viele Hochschulen setzen diese Hilfsmittel auch aktiv ein. Die Studierenden gehen dann häufig davon aus, dass diese Hilfsmittel auch bei Ausarbeitungen, Seminararbeiten, Hausarbeiten und Abschlussarbeiten eingesetzt werden dürfen. Leider ist dies keineswegs selbstverständlich und es gibt hier gravierende Missverständnis.
Das Problem tritt grundsätzlich nur bei häuslichen Arbeiten auf, betrifft also nur einen Teil der Prüfungen. In einer Klausur ist ein Handynutzung grundsätzlich verboten und eine Hilfestellung durch künstliche Intelligenz ist kein Thema.
Bei häuslichen Arbeiten kann die Verwendung von künstlicher Intelligenz zu einem Täuschungsvorwurf führen. Grundsätzlich ist die ungekennzeichnete Übernahme von Texten, die mit Hilfe von künstlicher Intelligenz generiert wurden, eine Täuschung. Gleiches gilt für die Verwendung bei unbeaufsichtigten „Open-book“ Klausuren. Dieses Problem kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass durch ein Zitat auf die „Quelle“ aufmerksam gemacht wird. Tatsächlich ist ChatGPT keine zitierfähige Quelle. Es fehlt an einem identifizierbaren „Urheber“.
Aus diesem Grunde sind Studierenden immer häufiger zu Unrecht mit dem Vorwurf konfrontiert, ihre Arbeit mit Hilfe von künstlicher Intelligenz erstellt zu haben. Dies kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass nicht nur die Arbeit mit der Note „mangelhaft“ bewertet wird, sondern außerdem das gesamte Studium endgültig nicht bestanden ist. Wenn die Universität dazu auffordert, zu einem solchen Täuschungsvorwurf Stellung zu nehmen, dann sollte zunächst die Ruhe bewahrt werden. Sodann sollte professionelle Hilfe in Anspruch genommen werden.
Häufig ist eine rechtliche Lösung dennoch möglich! Es gibt zahlreiche Argumente, die dabei helfen können, den Vorwurf zu entkräften. Wir haben viele Verfahren im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz geführt und kennen die Auswege.
So ist die Grenze zwischen fehlender Eigenständigkeit und bloßer „Inspiration“ bei wissenschaftlichen Arbeiten nicht einfach zu ziehen. Häufig kann der Vorwurf der fehlenden Eigenständigkeit entkräftet werden. Beispielsweise sind lediglich vereinzelte übernahmen von KI-basierten Bausteinen nicht zwingend als Täuschung einzuordnen. Auch ist es in technischer Hinsicht nicht klar, was alles unter den Begriff der künstlichen Intelligenz fällt. Auch die Reichweite der Kennzeichnungspflicht ist keineswegs eindeutig.
Insbesondere aber muss die Universität die Verwendung von künstlicher Intelligenz nachweisen. Dies ist nicht einfach und die Rechtsprechung hat hier bereits hohe Hürden aufgestellt. So muss das Ergebnis einer Prüfungssoftware kombiniert werden mit den typischen Merkmalen eines KI-generierten Textes. Auch ist eine vergleichende Betrachtung mit anderen Arbeiten notwendig. Erforderlich ist auch eine Begutachtung durch mehrere erfahrene Wissenschaftler. Dieser anspruchsvolle Nachweis gelingt den wenigsten Hochschulen fehlerfrei.
Häufig können wir erfolgreich vortragen, dass eine unzulässige Sanktion für Perfektion erfolgt. Auch kann die Verlässlichkeit der Überprüfungssoftware angezweifelt werden. Wurde in der Arbeit zitiert, so kann auch dies als Argument gegen eine Generierung des Textes mit künstlicher Intelligenz angeführt werden. Bisher kann künstliche Intelligenz keine passenden Zitatstellen liefern. Eine Chance kann sich auch daraus ergeben, dass die eidesstattliche Versicherung nicht ordnungsgemäß formuliert ist.
Insgesamt muss der Vorwurf einer unzulässigen Verwendung von künstlicher Intelligenz das Studium nicht beenden. Eine professionelle anwaltliche Unterstützung kann dabei helfen, das Problem zu lösen und das Studium zu retten. Wir stehen dabei nicht nur im Anhörungsverfahren, sondern auch im Widerspruchs- und Klageverfahren als Begleitung zur Verfügung.