Wir sind mit Studienplatzklagen im gesamten Bundesgebiet tätig. Bei ablehnenden Studienbescheiden oder abgelehnten Bewerbungen sind wir Ihr Ansprechpartner.

Wir sind Ihre kompetenten Ansprechpartner für das Bildungsrecht, das Prüfungsrecht, das Hochschulrecht und das Beamtenrecht. Wir stehen Ihnen zur Seite. Gemeinsam werden wir uns für das Erreichen Ihrer Ziele einsetzen.
Auf unser Wissen und unsere Erfahrung können Sie sich jederzeit verlassen. Seit über 15 Jahren sind wir als Kanzlei Hansen & Münch hoch spezialisiert tätig. Wir haben unzählige Lösungen für komplexe und meist existenzielle Probleme unserer Mandanten gefunden.
Jede Lösung macht und stolz und vertieft unser Wissen und unsere Erfahrung. Wir gehen für Sie voran, beschützen Sie und treffen mit Ihnen gemeinsam wichtige Entscheidungen. Vertrauen Sie uns.
Studienplatzklage, Masterstudienplatzklage, Prüfungsanfechtung,
Examensanfechtung, Hochschulrecht, Schulrecht,
Kindergartenrecht, Beamtenrecht
Wir sind mit Studienplatzklagen im gesamten Bundesgebiet tätig. Bei ablehnenden Studienbescheiden oder abgelehnten Bewerbungen sind wir Ihr Ansprechpartner.
Das Prüfungsrecht zählt zu unseren Kernkompetenzen. Wir konnten schon viele Universitäts-, Schul- und Abschlussprüfungen zum Guten wenden.
Für viele erfolgreiche Juristen waren wir der „Rettungsring". Bei Prüfungsanfechtungen im Bereich der juristischen Staatsexamina haben wir jahrelange und bundesweite Erfahrung.
Bei fast jedem Problem, das mit einer Schule, Hochschule oder Fachhochschule im Zusammenhang steht, sind wir Ihre kompetenter Partner. Insbesondere die Zulassung zu einer solchen Bildungsinstitution stellt eines unserer Spezialgebiete dar.
Wir haben große Erfahrung in der Beratung von staatlichen und privaten Hochschulen im Hochschulrecht und Prüfungsrecht.
Schon seit vielen Jahren sind wir auf dem Gebiet des Schulrechts tätig. Wir stehen Ihnen bei schulrechtlichen Problemen aller Art zur Seite und helfen auch bei Schulplatzklagen.
Auch das Beamtenrecht zählt zu unseren Schwerpunkten. Insbesondere für Lehrer, Professoren und sonstige im Bildungsbereich Tätige konnten wir viel erreichen.
Seit einigen Jahren besteht ein bundesweiter Anspruch auf einen Platz in einer Kindertagesstätte. Wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs auf einen Kitaplatz.
Unser Mandant hatte die Wiederholungsprüfung der Zweiten Staatsprüfung für Juristen in Hamburg nicht bestanden. Für eine Zulassung zur mündlichen Prüfung fehlten eine bestandene Klausur und einige wenige Punkte. Wir haben zunächst Widerspruch eingelegt und sodann das Überdenkungsverfahren in der Klausur ZHG durchgeführt. Bereits dieser erste Ansatz war erfolgreich und die Klausur wurde in der Bewertung angehoben. Unser Mandant hat nunmehr ausreichend bestandene Klausuren und wird zur mündlichen Prüfung zugelassen.
Uns erreichen immer mehr Anfragen zu Täuschungsvorwürfen im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz (KI) im Studium. Inzwischen gehört die Arbeit mit ChatGPt und anderen textbasierten Dialogsystemen im Zusammenhang mit maschinellem Lernen zum Studienalltag. Viele Hochschulen setzen diese Hilfsmittel auch aktiv ein. Die Studierenden gehen dann häufig davon aus, dass diese Hilfsmittel auch bei Ausarbeitungen, Seminararbeiten, Hausarbeiten und Abschlussarbeiten eingesetzt werden dürfen. Leider ist dies keineswegs selbstverständlich und es gibt hier gravierende Missverständnis.
Das Problem tritt grundsätzlich nur bei häuslichen Arbeiten auf, betrifft also nur einen Teil der Prüfungen. In einer Klausur ist ein Handynutzung grundsätzlich verboten und eine Hilfestellung durch künstliche Intelligenz ist kein Thema.
Bei häuslichen Arbeiten kann die Verwendung von künstlicher Intelligenz zu einem Täuschungsvorwurf führen. Grundsätzlich ist die ungekennzeichnete Übernahme von Texten, die mit Hilfe von künstlicher Intelligenz generiert wurden, eine Täuschung. Gleiches gilt für die Verwendung bei unbeaufsichtigten „Open-book“ Klausuren. Dieses Problem kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass durch ein Zitat auf die „Quelle“ aufmerksam gemacht wird. Tatsächlich ist ChatGPT keine zitierfähige Quelle. Es fehlt an einem identifizierbaren „Urheber“.
Aus diesem Grunde sind Studierenden immer häufiger zu Unrecht mit dem Vorwurf konfrontiert, ihre Arbeit mit Hilfe von künstlicher Intelligenz erstellt zu haben. Dies kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass nicht nur die Arbeit mit der Note „mangelhaft“ bewertet wird, sondern außerdem das gesamte Studium endgültig nicht bestanden ist. Wenn die Universität dazu auffordert, zu einem solchen Täuschungsvorwurf Stellung zu nehmen, dann sollte zunächst die Ruhe bewahrt werden. Sodann sollte professionelle Hilfe in Anspruch genommen werden.
Häufig ist eine rechtliche Lösung dennoch möglich! Es gibt zahlreiche Argumente, die dabei helfen können, den Vorwurf zu entkräften. Wir haben viele Verfahren im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz geführt und kennen die Auswege.
So ist die Grenze zwischen fehlender Eigenständigkeit und bloßer „Inspiration“ bei wissenschaftlichen Arbeiten nicht einfach zu ziehen. Häufig kann der Vorwurf der fehlenden Eigenständigkeit entkräftet werden. Beispielsweise sind lediglich vereinzelte übernahmen von KI-basierten Bausteinen nicht zwingend als Täuschung einzuordnen. Auch ist es in technischer Hinsicht nicht klar, was alles unter den Begriff der künstlichen Intelligenz fällt. Auch die Reichweite der Kennzeichnungspflicht ist keineswegs eindeutig.
Insbesondere aber muss die Universität die Verwendung von künstlicher Intelligenz nachweisen. Dies ist nicht einfach und die Rechtsprechung hat hier bereits hohe Hürden aufgestellt. So muss das Ergebnis einer Prüfungssoftware kombiniert werden mit den typischen Merkmalen eines KI-generierten Textes. Auch ist eine vergleichende Betrachtung mit anderen Arbeiten notwendig. Erforderlich ist auch eine Begutachtung durch mehrere erfahrene Wissenschaftler. Dieser anspruchsvolle Nachweis gelingt den wenigsten Hochschulen fehlerfrei.
Häufig können wir erfolgreich vortragen, dass eine unzulässige Sanktion für Perfektion erfolgt. Auch kann die Verlässlichkeit der Überprüfungssoftware angezweifelt werden. Wurde in der Arbeit zitiert, so kann auch dies als Argument gegen eine Generierung des Textes mit künstlicher Intelligenz angeführt werden. Bisher kann künstliche Intelligenz keine passenden Zitatstellen liefern. Eine Chance kann sich auch daraus ergeben, dass die eidesstattliche Versicherung nicht ordnungsgemäß formuliert ist.
Insgesamt muss der Vorwurf einer unzulässigen Verwendung von künstlicher Intelligenz das Studium nicht beenden. Eine professionelle anwaltliche Unterstützung kann dabei helfen, das Problem zu lösen und das Studium zu retten. Wir stehen dabei nicht nur im Anhörungsverfahren, sondern auch im Widerspruchs- und Klageverfahren als Begleitung zur Verfügung.
Die staatliche Pflichtfachprüfung wurde von unserem Mandanten endgültig nicht bestanden. Es fehlten einige wenige Punkte und eine bestandene Aufsichtsarbeit für die Zulassung zur mündlichen Prüfung. In einem ersten Widerspruchsverfahren wurden einige Bewertungen angehoben. Dennoch erfolgte keine Zulassung zur mündlichen Prüfung, weil noch ein einziger Punkt fehlt. In dem anschließenden Klageverfahren konnten wir erreichen, dass zwei Aufsichtsarbeiten aufgrund eines Verfahrensfehlers neu bewertet werden mussten. Bei der ursprünglichen Bewertung waren fälschlicherweise keine Hochschulprofessoren beteiligt. Auch diese Neubewertung führte allerdings nicht zu einer Zulassung zur mündlichen Prüfung. Wir führten ein erneutes Widerspruchsverfahren und erhoben schließlich abermals Klage. In der mündlichen Verhandlung konnten wir mehrere Bewertungsfehler erfolgreich anbringen. Es kam zu einem für den Kläger erfreulichen Vergleich. Eine Aufsichtsarbeit wird durch bisher unbeteiligte Prüfer erneut bewertet. Es steht zu erwarten, dass diese Neubewertung den fehlenden letzten Punkt erbringt.
Unser Mandant studiert an der Universität Leipzig im Masterstudium Philosophie. In einem Pflichtmodul sollte eine Hausarbeit endgültig nicht bestanden sein. In dem Widerspruchsverfahren haben wir zahlreiche strategische Verfahrensfehler geltend gemacht. So wurden die Vorgaben der Prüfungsordnung zu der Prüfungsart nicht beachtet. Auch wurde die vorgegebene Prüfungszeit unterschritten. Schließlich wurde seitens der Universität eine Prüfungsfrist zu Unrecht auf die Modulprüfung bezogen. Insgesamt wurde dem Widerspruch stattgegeben und unser Mandant erhält einen weiteren Prüfungsversuch.
Unsere Mandantin hatte die Prüfung „Einführung in das Entwerfen“ im Bachelorstudiengang Architektur an der technischen Universität Braunschweig endgültig nicht bestanden. Die Gruppenprüfung litt an mehreren Verfahrensfehlern. So war bei der Gruppenleistung der Beitrag des einzelnen Prüflings nicht abgrenzbar. Zahlreiche Defizite in der Prüfungsleistung wurden durch einen Gruppenpartner verursacht. Im Ergebnis wurde die Bewertung angehoben und dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Erfolg bei Staatsprüfung in Baden-Württemberg. Unsere Mandantin hatte die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung für das Lehramt Grundschule endgültig nicht bestanden. Wir konnten einen Verfahrensfehler wirkungsvoll vortragen. So wurde erkennbar, dass die Schulleiterin der Widerspruchsführerin noch vor der endgültigen Festsetzung des Prüfungsergebnisses in den Besprechungsraum geholt worden war. Damit war bei der Besprechung der Mitglieder des Prüfungsausschusses eine Person anwesend, die nicht anwesenheitsberechtigt war. Dies bedeutet einen erheblichen Verfahrensfehler. Dem Widerspruch wurde stattgegeben und unsere Mandantin erhält eine neue Prüfung.
Unsere Mandantin studiert im Studiengang Gesundheitsmanagement an der Internationalen Hochschule. Das endgültige Nichtbestehen des Studiengangs wurde fälschlich festgestellt. Im Widerspruchsverfahren konnten wir die fehlerhafte Bestellung der Prüfer nachweisen. Die Bewertung erfolgte weder durch den Modulverantwortlichen noch durch den Dozenten. Auch fehlte es an einer Entscheidung durch den Prüfungsausschuss. Aufgrund dieses erheblichen Verfahrensfehlers erhält unsere Mandantin einen neuen Versuch und dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Wir sind hier um Ihr Problem möglichst rasch und unkompliziert zu lösen. Wir hören Ihnen zu und berücksichtigen Ihre Wünsche. Wir vertreten Ihre Interessen gegenüber der Hochschule, der Prüfungsbehörde oder dem Dienstherrn. Wenden Sie sich an uns als Ihre Problemlöser.
Wir nehmen uns Zeit und sind für Sie da!
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Rechtsanwältin
Erteilt werden kann ein Mandat telefonisch oder in unseren Büroräumen in Hamburg. Sämtliche erforderlichen Unterlagen können wir Ihnen per Post oder E-Mail zusenden. Grundsätzlich stehen wir Ihnen bundesweit zur Verfügung.
Wir wissen, dass manche Fragen, z.B. wenn man durch eine existenzielle Prüfung gefallen ist, auf der Seele lasten und man schnelle Hilfe benötigt.
Durch eine konsequente Spezialisierung und ständige Fortbildung gewährleisten wir eine kompetente und professionelle Bearbeitung Ihrer Fragen und Fälle.
Unsere Beratung umfasst das gesamte Öffentliche Recht. Unsere praxiserfahrenen Anwälte sind Fachanwälte im Verwaltungsrecht und ausgewiesene Fachleute in Teilgebieten des Verwaltungsrechts.
Rufen Sie uns gerne an, wir beraten Sie bundesweit. Gerne können Sie uns Ihre Frage oder eine Nachricht zuschicken. Wir melden uns umgehend bei Ihnen!