Staatliche Pflichtfachprüfung in Rheinland-Pfalz
Die staatliche Pflichtfachprüfung in Jura wurde von unserer Mandantin endgültig nicht bestanden. Obwohl sie drei Klausuren bestehen konnte fehlte ihr ein Punkt um die nach § 9 Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO) erforderliche Gesamtpunktzahl von 22,5 Punkten zu erreichen. Wir haben Widerspruch eingelegt, die Aufsichtsarbeiten gesichtet und eine sorgfältige Auswahl getroffen, in welchen Aufsichtsarbeiten wir ein Überdenkungsverfahren durchführen wollen. Die diesbezügliche Auswahl ist auch wichtig, um den Mandanten unnötige Kosten zu ersparen. In Rheinland-Pfalz besteht die Besonderheit, dass der Erstprüfer und der Zweitprüfer getrennte und unabhängige Bewertung vornehmen und die Prüfer die jeweils andere Bewertung nicht kennen. Auch dies ist für die Auswahl der Aufsichtsarbeiten wichtig und zu berücksichtigen. Im Rahmen des Überdenkungsverfahren besteht in Rheinland-Pfalz eine weitere Besonderheit. Nach § 9 Abs. 6 JAPO wird dem Prüfer ein Vortrag im Überdenkungsverfahrens nur dann vorgelegt, wenn ein Bewertungsfehler bei summarischer Prüfung nicht ausgeschlossen ist. Wir halten diese Einschränkung des Überdenkungsverfahrens für rechtswidrig, dennoch müssen wir diese im Überdenkungsverfahren berücksichtigen. Wir haben demnach bei den jeweiligen Klausuren Bewertungsfehler der Prüfer erkannt und diese vorgetragen. Das Prüfungsamt hat an mehreren Stellen Bewertungsfehler erkannt und hielt diese auch nach einer erneuten Stellungnahme der Prüfer für gegeben. Für diesen Fall sieht § 9 Abs. 6 JAPO vor, dass andere Prüfer eingesetzt werden. Bezüglich der Aufsichtsarbeiten ÖR 2, ZR 2 und ZR 3 wurden neue Prüfer eingesetzt. Die Bewertungen durch die neuen Prüfer führten insgesamt dazu, dass ein Punkt mehr vergeben wurde und unsere Mandantin damit die erforderliche Gesamtpunktzahl von 22,5 Punkten erreichen konnte. Es erging letzte Woche ein stattgebender Widerspruchsbescheid und unsere Mandantin ist zur mündlichen Prüfung zugelassen.