Erfolg vor dem Verwaltungsgericht Bremen!
Unser Mandant hatte den ersten Versuch des zweiten Staatsexamens im Lehramt nicht bestanden, weil er die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen nicht bestanden hatte. Wir haben dann das Widerspruchsverfahren geführt. Dieses verlief nicht erfolgreich und wir haben Klage erhoben. Während des Klageverfahrens hat unser Mandant dann den Wiederholungsversuch bestanden. Beantragt wurde dann nur noch eine isolierte Anfechtung des Ausgangsversuchs.
Das Gericht hat ausdrücklich festgestellt, dass hierfür ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, da mit der Entscheidung der Makel beseitigt werden kann erst im Wiederholungsversuch bestanden zu haben.
Die Rechtswidrigkeit des ersten Prüfungsversuch ergibt sich daraus, dass die Prüfungskommission falsch besetzt war. Die Behörde hat die Vorsitzende der Prüfungskommission kurz vor der Prüfung ausgetauscht obwohl keine langfristige Verhinderung der eigentlich bestellten Vorsitzenden im Sinne von § 15 Abs. 6 APV-L gegeben war. Damit bestand ein erheblicher Verfahrensfehler.
Darüber hinaus wurde das Überdenkungsverfahren fehlerhaft durchgeführt. Trotz substantiierter Einwendungen haben nicht alle Mitglieder der Prüfungskommission eine erneute Stellungnahme abgegeben. Auch hieraus resultiert ein erheblicher Rechtsfehler. Die Entscheidung mit dem Aktenzeichen 7 K 3196/25 ist in mehrfacher Hinsicht lehrreich und wird zukünftige Verfahren zu Lehramtsprüfungen erleichtern.