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Täuschungsvorwurf abgewehrt - Verwaltungsgericht Berlin

Unser Mandant hatte die Masterarbeit im Studiengang „Pädagogik und Erwachsenenbildung" mit dem Ergebnis "gut, 1,7" erfolgreich absolviert. In der Verteidigug als mündliche Prüfung waren die Prüfer der Meinung, die Leistung sei deutlich schlechter gewesen. Hieraus wurde der Vorwurf abgeleitet, die Arbeit sei mit KI geschrieben worden. Das Verwaltungsgericht Berlin war dann mit uns der Auffassung, dass es an einer Entscheidug durch den Prüfungsausschuss gefehlt hat. Daraus ergibt sich jedenfalls ein Verfahrensfehler. Daneben führte das Gericht aus, dass aus dem angelichen Leistungsunterschied kein Täuschungsvorwurf abgeleitet werden kann. Wir haben dann einen Vergleich geschlossen. Der Täuschungsvorwurf  wird zurückgenommen. Dem Mandanten bleibt die Note der Arbeit erhalten und er kann die mündliche Prüfung bei neuen Prüfern erneut ablegen.