Erfolg gegen die Universität Bremen bei endgültig nicht bestandener Zwischenprüfung
Unser Mandant hatte die Zwischenprüfung in Rechtswissenschaft endgültig nicht bestanden. Wir haben das Überdenkungsverfahren durchgeführt und im Klageverfahren mehrere Bewertungsfehler und Verfahrensfehler vorgetragen. Das Gericht ist unserer Rechtsauffassung in mehreren Punkten gefolgt. Insbesondere hat die Universität Bremen bisher verkannt, dass auch in der Zwischenprüfung in Jura bei dem letzten Prüfungsversuch ein Zweitprüfer eingesetzt werden muss. Die folgt aus der Anwendbarkeit von § 62 Abs. 3 BremHG. Um unserem Mandanten einen weiteren Prüfungsversuch zu ermöglichen haben wir - trotz der Erwartung eines stattgebendes Urteils - lieber einen Vergleich geschlossen.