Zweites Staatsexamen Jura in NRW
Unser Mandant wurde in Nordrhein-Westfalen im Landesjustizprüfungsamt in Düsseldorf nicht zur mündlichen Prüfung im Rahmen des Zweiten Juristischen Staatsexamen zugelassen. Zwar konnte er die erforderliche Durchschnittspunktzahl von 3,50 Punkten erzielen, es fehlt ihm allerdings eine bestandene Aufsichtsarbeit. Damit wurde das Nichtbestehen nach § 56 Abs. 2 i.V.m. 20 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW festgestellt. Wir haben sodann Widerspruch eingelegt und eine sorgfältige Auswahl der Klausuren für das Überdenkungsverfahren vorgenommen. Dabei ist in NRW zu berücksichtigen, dass nach § 27a JAG NRW Einwendungen innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses vorgebracht werden müssen. Innerhalb dieser Frist konnten wir mit unseren Einwendungen erreichen, dass die Aufsichtsarbeit V 1 aufgrund mehrerer Bewertungsfehler von einem erneuten Prüfer bewertet werden musste. Dieser vergab statt der Note „mangelhaft, 3 Punkte“ die Bewertung „ausreichend, 5 Punkte“. Damit hatte unser Mandant die Zulassung zur mündlichen Prüfung erreicht. Die Freude war umso größer, da inzwischen auch der Wiederholungsversuch nicht bestanden wurde. Es erging ein stattgebender Widerspruchsbescheid und die Kosten trägt das Land.