Staatliche Prüfung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz
Unser Mandant hatte in Hamburg die staatliche Prüfung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz endgültig nicht bestanden. In der Ausgangsprüfung konnte er bereits den schriftlichen Teil und den praktischen Teil der Prüfung bestehen. Leider hatte er den mündlichen Teil nicht bestanden. Auch in der Wiederholungsprüfung konnte er den mündlichen Teil nicht bestehen. Wir haben dann Widerspruch eingelegt und in der mündlichen Prüfung mehrerer Verfahrensfehler gerügt. So haben wir zunächst bemängelt, dass die §§ 20 Abs. 3, § 10 Abs. 2, § 8 Abs. 1 S. 1, 25 Abs. 1 PflAssAPrO gegen den Gesetzesvorbehalt und insbesondere das Bestimmtheitsgebot verstoßen. Nach diesen Normen ist nicht erkennbar, ob der Prüfungsausschuss für die Abnahme und Bewertung der mündlichen Prüfung mit sechs oder mit mindestens drei Mitgliedern besetzt sein muss. Außerdem war bei der Prüfung und Beratung der Mitglieder des Prüfungsausschusses eine weitere Person anwesend der die Prüfereigenschaft fehlte. Es bestanden somit wenigstens zwei erhebliche Verfahrensfehler. Vor diesem Hintergrund hat das Amt für Gesundheit in der Gesundheitsbehörde in Hamburg einen Vergleich angeboten. Unser Mandant wird zu einem neuen Prüfungsversuch zugelassen.